Er betrachtete die Straftat nicht als seine eigene Tat und leistete die Unterstützungshandlungen insbesondere auch aus Loyalität gegenüber dem Beschuldigten 1 als langjährigen Geschäftspartner (vgl. Ausführungen der Vorinstanz pag. 18 514, S. 57 der Entscheidbegründung). Indem der Beschuldigte also ausschliesslich die Bereicherung des Haupttäters und damit des Beschuldigten 1 anstrebte, hat er sich nach Ansicht der Kammer der Gehilfenschaft und nicht der Mittäterschaft schuldig gemacht. V. Zu Ziffer I.A.1. und II.A.1. der Anklageschrift (V.________Group)