25 sellschaften die Offerten ausgestellt und ist damit als angeblicher Lieferant aufgetreten. Damit hat er die Tat des Beschuldigten 1 gefördert und zu deren Verwirklichung einen massgeblichen Beitrag geleistet. Jedoch gilt zu beachten, dass der Beschuldigte 2 kein erhebliches Eigeninteresse an der Tat hatte. Er betrachtete die Straftat nicht als seine eigene Tat und leistete die Unterstützungshandlungen insbesondere auch aus Loyalität gegenüber dem Beschuldigten 1 als langjährigen Geschäftspartner (vgl. Ausführungen der Vorinstanz pag.