Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 2 der Tatbegehung in Mittäterschaft schuldig gesprochen. In der Literatur wird jedoch die Meinung vertreten, dass, sofern der eigentlich Bereicherte selbst Täter ist, der «fremdnützige» Unterstützer i.d.R. Gehilfe zu eigennützigem Betrug, nicht (Mit-)Täter eines fremdnützigen Betrugs ist (GUNTHER ARZT, a.a.O., N 199 zu Art. 146). Diese Ansicht überzeugt nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall vollumfänglich. Zwar leistete der Beschuldigte 2 durchaus einen erheblichen Tatbeitrag. So hat er für die Leasingge-