Es konnte eine Umsatzsteigerung erzielt werden, von der auch der Beschuldigte 2 als Inhaber der Firma profitierte. Die Summe entstammt jedoch vollumfänglich dem Vermögen des Beschuldigten 1. Sie entspricht nicht dem bei den Leasinggesellschaften eingetretenen Schaden – also der Entwertung ihrer Forderung. Die Stoffgleichheit ist nicht gegeben, womit der Beschuldigte 2 nicht über eigene Bereicherungsabsicht sondern lediglich über Drittbereicherungsabsicht verfügte. 11.5.2 Gehilfenschaft Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 2 der Tatbegehung in Mittäterschaft schuldig gesprochen.