Die Entreicherung der Leasinggesellschaften bzw. die stoffgleiche Bereicherung des Beschuldigten 1 entspricht nicht der Bereicherung des Beschuldigten 2. Die beim Beschuldigten 2 eingetretene Bereicherung bestand – neben der potentiell günstigen Auswirkung auf künftige Geschäftsbeziehungen, welche mangels Bezifferbarkeit ohnehin nicht als stoffgleich zu gelten hat – in der vom Beschuldigten 1 erhaltenen Provisionszahlung in der Höhe von 3-5 % des Kaufpreises. Die Zahlung kam der S.________AG zugute. Es konnte eine Umsatzsteigerung erzielt werden, von der auch der Beschuldigte 2 als Inhaber der Firma profitierte.