Ebenso war ihm bewusst, dass der Beschuldigte 1 bzw. dessen Firmengruppe in diesem Umfang bereichert wurde. Diesbezüglich leistete der Beschuldigte 2 wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich seinen Tatbeitrag. Hingegen handelte der Beschuldigte 2 nicht in der Absicht, sich selbst im Sinne des Tatbestands stoffgleich zu bereichern. Die Entreicherung der Leasinggesellschaften bzw. die stoffgleiche Bereicherung des Beschuldigten 1 entspricht nicht der Bereicherung des Beschuldigten 2.