Er hatte jedoch Kenntnis davon, dass die Leasinggesellschaften über die tatsächlichen Verhältnisse rund um den Leasingvertrag (unabhängige Lieferantin) bzw. bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Objekten getäuscht wurden. Der Beschuldigte 2 wusste, dass die Leasinggeber entgegen ihren Erwartungen einen eher risikobehafteten sale and lease back Vertrag abschlossen, und damit ihre Forderungen gegenüber dem Beschuldigten 1 in ihrem Wert herabgesetzt waren. Ebenso war ihm bewusst, dass der Beschuldigte 1 bzw. dessen Firmengruppe in diesem Umfang bereichert wurde.