Die Kammer gelangt zum Schluss, dass der Beschuldigte 2 nicht mit eigener Bereicherungsabsicht, sondern lediglich mit der Absicht der Drittbereicherung (des Beschuldigten 1) handelte: Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 keine Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte 1 gegenüber den Leasinggesellschaften falsche Angaben bezüglich des Werts der Maschinen machte. Er hatte jedoch Kenntnis davon, dass die Leasinggesellschaften über die tatsächlichen Verhältnisse rund um den Leasingvertrag (unabhängige Lieferantin) bzw. bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Objekten getäuscht wurden.