Der Schaden der Versicherungsgesellschaft, welche dem Leasingnehmer die Versicherungssumme für das angeblich gestohlene Fahrzeug ausbezahlt hatte, habe nicht der beim Beschwerdeführer eingetretenen Bereicherung – nämlich der Aufhebung seiner Verpflichtung die Leasingraten zu bezahlen – bestanden. Er hätte mithin bloss einen mittelbaren – weil aus dem Vermögen des Leasinggebers stammenden – Vorteil erlangt (BGE 134 IV 210 E 5.4). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass der Beschuldigte 2 nicht mit eigener Bereicherungsabsicht, sondern lediglich mit der Absicht der Drittbereicherung (des Beschuldigten 1) handelte: