24 die Bereicherung nicht aus einem andern als dem Opfervermögen erfolgt (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid die Stoffgleichheit und damit den Tatbestand des Betrugs verneint. Der Schaden der Versicherungsgesellschaft, welche dem Leasingnehmer die Versicherungssumme für das angeblich gestohlene Fahrzeug ausbezahlt hatte, habe nicht der beim Beschwerdeführer eingetretenen Bereicherung – nämlich der Aufhebung seiner Verpflichtung die Leasingraten zu bezahlen – bestanden.