Da er keine Entschädigung gefordert habe, sei die Bereicherungsabsicht zu verneinen. Die S.________AG sei zudem kaufrechtliche Verpflichtungen eingegangen und habe Garantien gewährt, welche in der Zwischenzeit ein Mehrfaches des Nettozuflusses gekostet hätten (pag. 19 450 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. die Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens darstellen. Dieses Erfordernis wird als Prinzip der Stoffgleichheit bezeichnet.