Der Beschuldigte 2 habe zudem ein Interesse an der Beute gehabt und sich den Tatentschluss des Beschuldigten 1 zu Eigen gemacht (pag. 18 518 f., S. 62 f. der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte 2 bestreitet das Vorliegen von Mittäterschaft. Er habe insbesondere den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt und über keine Bereicherungsabsicht verfügt. Die von der Vorinstanz erwähnte Umsatzsteigerung stelle für ihn keinen Mehrwert dar. Da er keine Entschädigung gefordert habe, sei die Bereicherungsabsicht zu verneinen.