Betrug bezüglich Beschuldigter 2 11.5.1 Tatbestand Vorderhand kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft verwiesen werden (pag. 18 513 ff., S. 56-57 der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz ist von einer Mittäterschaft des Beschuldigten 2 ausgegangen. Ohne die Beteiligung des Beschuldigten 2 und das Auftreten der S.________AG als angeblich unabhängige Lieferantin wäre es nie zum Abschluss der Leasingverträge gekommen. Der Beschuldigte 2 habe zudem ein Interesse an der Beute gehabt und sich den Tatentschluss des Beschuldigten 1 zu Eigen gemacht (pag.