Auch die Bereicherungsabsicht ist zu bejahen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Leasinggesellschaften nicht gewillt waren, ein risikobehaftetes sale and lease back Geschäft abzuschliessen, wollte der Beschuldigte die Objekte mittels sale and lease back erwerben und die Gesellschaften damit im Umfang ihrer entwerteten Forderung schädigen bzw. seine Firmengruppe entsprechend stoffgleich bereichern. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte und der subjektive Tatbestand daher erfüllt ist. 11.5 Subsumtion Betrug bezüglich