146 StGB). Davon ausgehend, dass daneben auch ein Gefährdungsschaden eingetreten ist (vgl. E. 11.3 oben), ist der subjektive Tatbestand ebenfalls zu bejahen. Der Beschuldigte 1 kannte die Tatsache, dass die S.________AG keine unabhängige Lieferantin war und die Leasinggesellschaft damit über die Unabhängigkeit der Lieferantin und die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse getäuscht wurde. Der Beschuldigte 1 handelte bzgl. der entwerteten Forderung, welche die Leasinggesellschaft gegenüber ihm begründete, wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich. Auch die Bereicherungsabsicht ist zu bejahen.