23 gesamten Kaufpreises bzw. des Minderwerts der Leasingobjekte bereichern. Dabei ist unerheblich, dass der Beschuldigte 1 nicht sich selbst bereichern wollte, sondern die von ihm beherrschte Firmengruppe. Da der Beschuldigte 1 aus der Bereicherung seiner Firmengruppe unmittelbar eigene Vorteile (Einkommen) zum Nachteil der getäuschten Leasinggesellschaften zog, ist die Bereicherungsabsicht zu bejahen (vgl. auch GUNTHER ARZT, a.a.O., N 197 zu Art. 146 StGB).