19 429). Wie oben dargelegt, besteht die Tathandlung darin, dass der Beschuldigte 1 die Leasinggesellschaften über den Wert der Leasingobjekte täuschte und die Leasinggesellschaften in ihrem Vermögen im Umfang des Minderwerts der Objekte geschädigt wurden. Diesbezüglich handelte der Beschuldigte 1 wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt direktvorsätzlich. Er wollte den Leasinggesellschaften die Maschinen zu einem überhöhten Kaufpreis verkaufen und er wusste um den Minderwert, welchen die Maschinen aufwiesen. Der Beschuldigte 1 handelte überdies auch mit Bereicherungsabsicht. Er wollte seine Firmengruppe im Umfang des