Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt ebenfalls vor, die Zielrichtung seines Handelns sei nicht die Schädigung der Leasinggesellschaften gewesen. Vielmehr habe er genügend Kapital für die A.________-Gruppe generieren und diese damit retten wollen. Er habe nicht damit gerechnet, dass sein Vorgehen Schaden anrichten könne. Vielmehr sei er davon ausgegangen, die Leasingraten regelmässig bezahlen zu können (pag. 19 429).