Vielmehr habe er für seine Firmengruppe Liquidität verschaffen wollen. Hingegen sei ihm die schlechte finanzielle Lage der Firma stets bewusst gewesen. Der Beschuldigte 1 habe direkt vorsätzlich gehandelt. Auch die Bereicherungsabsicht sei erfüllt, habe er den Fortbestand der eigenen Firmengruppe, über welche er auch Lohn bezogen habe, sichern wollen (pag. 18 518, S. 61 der Entscheidbegründung). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt ebenfalls vor, die Zielrichtung seines Handelns sei nicht die Schädigung der Leasinggesellschaften gewesen.