Insofern muss offen bleiben, wie hoch die Deliktssumme ist. Die Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensschaden ist gegeben. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand des Betrugs grundsätzlich erfüllt ist, im Folgenden jedoch in Bezug auf die einzelnen Delikte jeweils noch gesondert zu prüfen sein wird. 11.4 Subsumtion Subjektiver Tatbestand Beschuldiger 1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass die Schädigung der Leasinggesellschaften nicht primäres Handlungsziel des Beschuldigten 1 war. Vielmehr habe er für seine Firmengruppe Liquidität verschaffen wollen.