Damit liegt ein sogenannter Gefährdungsschaden vor. Bei wirtschaftlicher Betrachtung war die Forderung, welche die Leasinggesellschaften gegenüber dem Beschuldigten 1 hatten, erheblich entwertet, weil ein grösseres Risiko als angenommen bestand (vgl. auch GUNTHER ARZT, a.a.O., N 154 f. zu Art. 146 StGB). Die Deliktssumme ist jedoch nicht bezifferbar. Zwar war die Forderung in ihrem Bestand erheblich entwertet, nach Ansicht der Kammer jedoch nicht derart erheblich, dass von einem Totalverlust auszugehen wäre. Insofern muss offen bleiben, wie hoch die Deliktssumme ist.