Überdies bestand aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 gezwungen war, ein sale and lease back Geschäft abzuschliessen, um an Liquidität zu gelangen, nach Ansicht der Kammer ein grösseres Risiko für die Forderungen, welche sie gegenüber dem Beschuldigten 1 bzw. der A.________-Gruppe hatten. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die A.________-Gruppe auf diese Art und Weise zahlreiche Leasingverträge über doch erhebliche Summen abschloss. Damit liegt ein sogenannter Gefährdungsschaden vor.