Zusätzlich wurden die Leasinggesellschaften auch in einen Irrtum über die Unabhängigkeit der Verkäuferin versetzt. Ihnen wurde glaubhaft gemacht, die S.________AG sei Lieferantin der Leasingobjekte, wobei sich diese tatsächlich zuvor bereits im Eigentum des Beschuldigten 1 befunden hatten. Dieser Irrtum hat insofern zu einem Schaden geführt, als die Leasinggesellschaften die Leasingobjekte