Die Höhe der bezahlten Leasingraten bzw. die entstandenen Zahlungsausfälle sowie der den Leasinggesellschaften im Konkurs entstandene Schaden ist nach Ansicht der Kammer wie bereits erwähnt insofern irrelevant, als er nicht unmittelbar durch die Handlungen der Beschuldigten entstanden und deshalb zu Recht auch nicht als Schaden im strafrechtlichen Sinne angeklagt ist. Zusätzlich wurden die Leasinggesellschaften auch in einen Irrtum über die Unabhängigkeit der Verkäuferin versetzt.