Zum jetzigen Zeitpunkt kann der Deliktsbetrag jedoch nicht bestimmt werden, da der tatsächliche Wert der Maschinen zwar tiefer, in seiner genauen Höhe jedoch unbekannt ist. Die Höhe der bezahlten Leasingraten bzw. die entstandenen Zahlungsausfälle sowie der den Leasinggesellschaften im Konkurs entstandene Schaden ist nach Ansicht der Kammer wie bereits erwähnt insofern irrelevant, als er nicht unmittelbar durch die Handlungen der Beschuldigten entstanden und deshalb zu Recht auch nicht als Schaden im strafrechtlichen Sinne angeklagt ist.