Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, machte der Beschuldigte 1 in praktisch sämtlichen Leasinganträgen falsche Angaben zum Alter bzw. den technischen Eigenschaften der jeweiligen Leasingobjekte. Er hat die Leasinggesellschaften damit in einen Irrtum über den tatsächlichen Wert der Leasingobjekte versetzt. Aufgrund ihres Irrtums über den tatsächlichen Wert der Leasingobjekte haben die Leasinggesellschaften einen zu hohen Kaufpreis für die jeweiligen Objekte bezahlt. Ihr Vermögen ist insofern vermindert worden, als die erworbenen Objekte nicht den vermeintlichen Wert aufwiesen.