Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kann im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist grundsätzlich erfüllt ist. Sie ist jedoch – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls – bei sämtlichen angeklagten Delikten noch einmal zu prüfen. 11.3 Subsumtion Tatbestandsvoraussetzungen Irrtum, Vermögensschaden und Kausalität Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, machte der Beschuldigte 1 in praktisch sämtlichen Leasinganträgen falsche Angaben zum Alter bzw. den technischen Eigenschaften der jeweiligen Leasingobjekte.