Auch ist nicht bestritten, dass die Leasinggesellschaften – basierend auf den Angaben des Brokers – die Anträge selbst einer Prüfung unterzogen haben. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die Leasinggesellschaften nicht nachlässig verhalten hatten, indem sie T.________ beizogen und sich auf dessen Angaben stützten. 11.2.3 Zwischenfazit zur Arglist Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kann im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist grundsätzlich erfüllt ist.