Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das Verhalten von T.________ für die rechtliche Frage der Arglist insofern als irrelevant, als die Leasinggesellschaften nicht mit einem allfälligen Fehlverhalten von T.________ rechnen mussten. Unbestrittenermassen kannte T.________ die wahren Hintergründe und Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit den Leasinggeschäften. Insbesondere wusste er, dass die Leasinggeber ein sale and lease back Geschäft abschlossen und kein unabhängiger Dritter involviert war. Diese Tatsachen verschwieg er den Leasinggesellschaften, weswegen sie die entsprechenden Verträge denn auch abschlossen.