Damit beeinflusse die Beteiligung von T.________ auch die Beurteilung der Arglist in keinster Weise (pag. 18 501, S. 44 der Entscheidbegründung). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt demgegenüber vor, die Geschädigten müssten sich das Verhalten des Brokers T.________ als Hilfsperson anrechnen lassen und hätten dessen Angaben überprüfen müssen. Der Entscheid für oder gegen die Finanzierung sei einzig durch die Leasinggesellschaften gefällt worden (pag. 19 416). Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das Verhalten von T.__