Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Leasinggesellschaften vorliegend grundsätzlich keine tatbestandsausschliessende Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. 11.2.2 Zur Rolle von T.________ im Besonderen Die Vorinstanz hielt zur Rolle von T.________ fest, dass dieser als Leasingbroker verschiedene Leasinggeschäfte gegen eine Provision von 1 % der Anlagesumme vermittelt habe. Aufgrund der fehlenden Nähe von T.________ zu den Leasinggesellschaften würden ihnen dessen Handlungen und dessen allfälliges Wissen nicht angerechnet werden. Damit beeinflusse die Beteiligung von T.___