Die Leasingnehmerin hat sich jeweils auch zur geforderten Zahlung bzw. zur geforderten Garantie verpflichtet und anfängliche Zahlungen geleistet, was das berechtigte Vertrauen in sie stärkte. Damit kann festgehalten werden, dass die Leasinggeschäfte angesichts der finanziellen Situation der A.________-Gruppe im Jahr 2008 nicht von vorneherein als derart riskant erschienen, dass die Leasinggesellschaften Anlass zu weiteren Abklärungen hätten sehen müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Leasinggesellschaften vorliegend grundsätzlich keine tatbestandsausschliessende Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.