Hier gilt jedoch zu beachten, dass die Leasinggesellschaften jeweils einzelne Leasingverträge mit der A.________-Gruppe abschlossen und daher keine Kenntnis der anderen Leasingverträge hatten (auf Ausnahmen wird im Einzelnen noch einzugehen sein). Den Leasinggesellschaften lagen auch keine Hinweise auf weitere Geschäfte vor. Sie beurteilten den Sachverhalt somit einzig bezogen auf das jeweils eigene Leasinggeschäft.