20 punkt kein derart aussergewöhnliches und bedenkliches Faktum dar. Alleine diese Tatsache hätte die Leasinggesellschaften deshalb nach Ansicht der Kammer nicht zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Unüblich war jedoch die Anzahl der Leasinggeschäfte. Hier gilt jedoch zu beachten, dass die Leasinggesellschaften jeweils einzelne Leasingverträge mit der A.________-Gruppe abschlossen und daher keine Kenntnis der anderen Leasingverträge hatten (auf Ausnahmen wird im Einzelnen noch einzugehen sein).