Auf die von der Verteidigung vorgebrachten Einwände, wonach den Leasinggesellschaften aufgrund der Leasingverträge hätte auffallen müssen, dass das Dreiecksverhältnis mit der S.________AG fingiert war und sich die Maschinen stets am Standort des A.________-Konzerns befunden hatten, sowie dass selbst auf den eingereichten Fotoaufnahmen das tatsächliche Alter der Maschinen ersichtlich sei, wird bei der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte näher einzugehen sein. Zur Liquidität der Leasingnehmerinnen ist ergänzend zu bemerken, dass diese tatsächlich eher mangelhaft war (vgl. auch zutreffende Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 18 495, S. 38 der Entscheidbegründung).