werden. Dies hat nach Ansicht der Kammer soweit zu gelten, als kein Anlass für Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der eingereichten Unterlagen besteht. Auf die von der Verteidigung vorgebrachten Einwände, wonach den Leasinggesellschaften aufgrund der Leasingverträge hätte auffallen müssen, dass das Dreiecksverhältnis mit der S.________AG fingiert war und sich die Maschinen stets am Standort des A.________-Konzerns befunden hatten, sowie dass selbst auf den eingereichten Fotoaufnahmen das tatsächliche Alter der Maschinen ersichtlich sei, wird bei der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte näher einzugehen sein.