150 23 004). Ob eine Nachfrage bei der (vermeintlich unabhängigen) S.________AG hinsichtlich des Werts der Maschinen einen Nutzen gezeigt hätte, wie dies die Vorinstanz durchaus nachvollziehbar begründet (vgl. pag. 18 516, S. 59 der Entscheidbegründung), kann offen gelassen werden. Nach Ansicht der Kammer macht es aus Sicht der Leasinggesellschaft wenig Sinn, sich bei der mutmasslichen Lieferantin zu vergewissern, ob die von ihr ausgestellten Unterlagen korrekt sind. Stellt ein Unternehmen einem potentiellen Geschäftspartner Offerten zu, darf letzterer sich grundsätzlich darauf verlassen, dass diese zutreffend sind. Das Einholen einer Bestätigung darf vernünftigerweise nicht verlangt