Weitere Vorkehrungen waren nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Opfermitverantwortung nicht nötig. Dass eine objektive Bewertung der Maschinen im konkreten Fall kaum möglich gewesen wäre und der Beizug eines Spezialisten denn auch kaum einen zusätzlichen Nutzen gebracht hätte, räumte denn auch der Beschuldigte 1 zumindest in einem Fall selbst ein. So gab er an, dass eine genaue Besichtigung nötig gewesen wäre, um festzustellen, dass die fragliche Maschine alte Komponenten enthalten habe. Nur wenn man etwas von Technik verstehe, hätte man das vielleicht sehen können (pag. 150 23 004).