Dem Einwand der Verteidigung, die Leasinggesellschaften hätten Spezialisten beiziehen müssen, ist entgegenzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass Leasinggesellschaften in verschiedensten Bereichen tätig sind und über kein umfassendes Spezialwissen verfügen. Das mit dem fehlenden Spezialwissen verbundene Risiko, den Wert eines Objektes nicht richtig beurteilen zu können, wird eben gerade durch den Beizug eines unabhängigen Lieferanten minimiert. Weitere Vorkehrungen waren nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Opfermitverantwortung nicht nötig.