Die Leasingfirmen durften deshalb nach Ansicht der Kammer auf die Angaben der beiden Geschäftspartner (A.________-Gruppe bzw. S.________AG) vertrauen, und mussten nicht davon ausgehen, dass diese durchaus etablierten Unternehmen ihnen hinsichtlich der Unabhängigkeit der S.________AG bzw. über die technischen Beschriebe der Maschinen, namentlich deren Alter, falsche Dokumente einreichen würden. Dem Einwand der Verteidigung, die Leasinggesellschaften hätten Spezialisten beiziehen müssen, ist entgegenzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass Leasinggesellschaften in verschiedensten Bereichen tätig sind und über kein umfassendes Spezialwissen verfügen.