Diese hat die fragliche Maschine zum angegebenen Wert offeriert. Die Leasinggesellschaften hatten grundsätzlich keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die S.________AG unabhängig war, und die Maschinen deshalb zu einem angemessenen Marktpreis offerieren würde. Die Leasinggesellschaften hatten insbesondere auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die eingereichten Offerten inhaltlich korrekt waren. Sämtliche Offerten bzw. Unterlagen der S.________AG erschienen als korrekt und gaben zu keinem Misstrauen Anlass. Auch lässt sich anhand der