Vielmehr ist – mit Blick auf die oben dargelegten relevanten Fragen – zu prüfen, ob sich die Leasinggeberinnen leichtfertig verhalten hatten. Zum hier relevanten Vorgehen der Leasinggesellschaften im Zusammenhang mit der Feststellung des Werts der Maschinen bzw. der Unabhängigkeit der Lieferantin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 bzw. dessen Gesellschaft als vermeintlich unabhängige Lieferantin eingeschaltet hatte. Diese hat die fragliche Maschine zum angegebenen Wert offeriert.