18 511, S. 54 der Entscheidbegründung). Soweit die Verteidigung also geltend macht, die Leasinggesellschaften hätten sich generell vorsichtiger verhalten und die Delikte damit unter Umständen verhindern können, ist ihr zwar durchaus zuzustimmen. Hingegen ist dies nicht ohne weiteres als tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung zu qualifizieren. Vielmehr ist – mit Blick auf die oben dargelegten relevanten Fragen – zu prüfen, ob sich die Leasinggeberinnen leichtfertig verhalten hatten.