Bei der Frage der Opfermitverantwortung ist stets der durch das Bundesgericht statuierte Grundsatz vor Augen zu halten, dass nicht erforderlich ist, dass das Opfer – und zwar auch das geschäftserfahrene Opfer – die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt. Arglist scheidet nur aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Geschäftspartnern muss nicht wie mutmasslichen Betrügern gegenübergetreten werden (vgl. zitierte Rechtsprechung der Vorinstanz, pag. 18 511, S. 54 der Entscheidbegründung).