Weiter hätte den Leasinggesellschaften auffallen müssen, dass die Leasingraten aufgrund der schlechten Liquidität für die Leasingnehmerin nicht tragbar gewesen seien. Die Leasinggesellschaften hätten sich die Geschäfte zudem über den Broker T.________ vermitteln lassen, der definitive Entscheid sei anhand dessen Beurteilung erfolgt. Das Verhalten von T.________ sei ihnen anzurechnen (pag. 19 444 ff., pag. 19 416 ff.). Bei der Frage der Opfermitverantwortung ist stets der durch das Bundesgericht statuierte Grundsatz vor Augen zu halten, dass nicht erforderlich ist, dass das Opfer – und zwar auch das geschäftserfahrene Opfer – die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt.