Denn wäre die Tragbarkeit der Leasingraten als derart kritisch bzw. ungewiss erschienen, wären die Leasinggesellschaften nach Ansicht der Kammer zu weiteren Abklärungen und erhöhter Vorsicht bei der Eingehung des Leasinggeschäfts verpflichtet gewesen, welche wiederum gegebenenfalls zur Aufdeckung der falschen Angaben hätten führen können bzw. müssen. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führt aus, bei den Geschädigten handle es sich um auf Leasinggeschäfte spezialisierte, mithin mit Spezialwissen ausgestattete Unternehmungen. Die Leasinggesellschaften seien nachlässig vorgegangen.