Weiter ist zu prüfen, ob die Leasinggesellschaften aufgrund tatbestandsausschliessender Nachlässigkeit den tatsächlichen (und geringeren) Wert der Leasingobjekte nicht erkannten. Ob die Leasinggesellschaften von einer Tragbarkeit der Leasingraten durch die A.________-Gruppe ausgehen durften, ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich nicht Gegenstand der Prüfung der Arglist. Die Ausfälle bei den Zahlungen der Leasingraten oder der im Konkurs den Leasinggesellschaften entstandene Schaden ist – wie nachfolgend noch genau aufzuzeigen sein wird – nicht angeklagter und damit im Rahmen des