Präzisierend ist festzuhalten, dass die Frage der Opfermitverantwortung mit Blick auf die dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Täuschungshandlung zu prüfen ist. Fraglich ist damit, ob die Leasinggesellschaften in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätten bemerken müssen, dass sie die Leasingobjekte nicht von einem unabhängigen Dritten erwarben, sondern tatsächlich einen sale and lease back Vertrag abschlossen. Weiter ist zu prüfen, ob die Leasinggesellschaften aufgrund tatbestandsausschliessender Nachlässigkeit den tatsächlichen (und geringeren) Wert der Leasingobjekte nicht erkannten.