Die Leasinggesellschaften wurden in diesem Zusammenhang auch bezüglich der Eigentumsverhältnisse und der Ausgestaltung des Leasingvertragsverhältnisses getäuscht. Ihnen wurde glaubhaft gemacht, sie würden ein klassisches Leasinggeschäft im Dreiecksverhältnis eingehen, wobei es sich dabei jedoch tatsächlich um sale and lease back Geschäfte mit zwei Parteien gehandelt hatte, welche der Beschuldigte 1 abschliessen wollte, da er keine andere Möglichkeit der Liquiditätsbeschaffung für seine Firmengruppe sah. 11.2 Subsumtion Tatbestandsvoraussetzung der Arglist 11.2.1 Zur Opfermitverantwortung im Allgemeinen