17 Zusätzlich hat der Beschuldigte 1 den Leasinggesellschaften in allen Fällen vorgespiegelt, sie würden die Leasingobjekte über einen unabhängigen Lieferanten, welcher Gewähr für die Bezahlung eines marktüblichen Preises bieten würde, erwerben. Die Leasinggesellschaften wurden in diesem Zusammenhang auch bezüglich der Eigentumsverhältnisse und der Ausgestaltung des Leasingvertragsverhältnisses getäuscht.